08.10.2020
Der europäische Gerichtshof hat erneut die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung abgelehnt – Anlass der Entscheidung war eine Anfrage verschiedener europäischer Länder. Ausnahmen bestätigen aber wie immer die Regel.
In schweren Verdachtsfällen soll die Speicherung zulässig sein.
Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht
Ganz klar wiederholte der EuGH am Dienstag sein Urteil von 2016, dass die pauschale und anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht mit dem EU-Recht vereinbar sei. Das europäische Recht stehe dabei über anderslautenden nationalen Gesetzen, da die Privatsphäre und der Datenschutz der Bürger gewahrt bleiben müssten.
Der EuGH wurde von den Ländern Frankreich, Belgien und Großbritannien um eine Einschätzung zur Handhabe einzelner EU-Staaten diesbezüglich gebeten. Den Interessen des EuGH steht das Bedürfnis der Staaten gegenüber, sich gegen Kriminalität und Angriffe abzusichern und die Maßnahmen hierzu ungern aus der Hand geben zu wollen.
Zulässigkeit bei Verdachtsfällen
Allerdings hat der EuGH in seinem Urteil Ausnahmen eingeräumt. Sie sollen immer dann greifen, wenn Kriminalität abgewendet werden soll oder die nationale Sicherheit ernsthaft bedroht ist und diese Bedrohung aktuell sowie absehbar ist.
Doch auch in diesen Fällen sollen Gerichte und Institutionen darüber wachen, dass die Speicherung nur punktuell und zeitlich begrenzt erfolgt. Sobald der jeweilige Anlass nicht mehr gegeben sei, müssten auch die Daten gelöscht werden.
Kritik und Datenschutz
Die Vorratsdatenspeicherung ist seit jeher umstritten. Datenschützer sehen darin eine Bedrohung der Privatsphäre und argumentieren, dass sich auch mit anderen Mitteln gegen Verbrechen vorgehen lasse und die Diskussion um die Speicherung den Blick hierfür verstellen würde. Darüber hinaus würden Kriminelle Verschlüsselungstechniken einsetzen, aufgrund derer ihre Kommunikation ohnehin nicht nachvollziehbar sei, letztendlich also nur die Daten normaler Bürger gespeichert würden.
So sei auch die Aufklärungsrate bei Kinderpornographie in Deutschland – wo die Speicherung ohnehin ausgesetzt ist – auch ohne Vorratsdatenspeicherung auf 93,4 Prozent gestiegen. In den Augen der Datenschützer ein Beweis, dass es auch ohne geht. (tl)