Satzung

Satzung des Vereins
Digitale Stadt Düsseldorf

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Digitale Stadt Düsseldorf e.V.“.
2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Ziele

1. Der Verein ist das Netzwerk von Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Medieninteressierten mit Bezug zum Wirtschaftsstandort Düsseldorf. Der Verein hat den Zweck der Vernetzung von Mitgliedern und Interessenten aus den Bereichen Medien, IT und Telekommunikation. Das sind Medienindustrie (z.B. Druck- und Verlagswesen, TV, Hörfunk, Internet, Film, Musik), Kommunikationsindustrie (z.B. Werbung, Public Relation, Design), Informationstechnik und Telekommunikation (inkl. Software, Hardware, Services) sowie deren Dienstleister und der anwendenden Wirtschaft.

2. Der Verein hat den Zweck, den Standort Düsseldorf zu stärken und Düsseldorf zu einer europaweit führenden Metropole der Medien, IT und Telekommunikation zu machen und die Moderation von Innovationsprozessen zum Vorteil des Standorts Düsseldorf vorzunehmen; insbesondere, um kleine und mittlere Unternehmen für eine Ansiedlung oder Expansion ihres Betriebs im Wirtschaftsraum Düsseldorf zu interessieren und hierdurch weitere Arbeitsplätze am Standort Düsseldorf zu schaffen.

3. Zweck des Vereins ist darüber hinaus die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie der Aus- und Weiterbildung. Der Verein kann durch seine Mitglieder oder durch Hilfspersonen auch selbst Träger von Aus- und Weiterbildungsstätten sein oder selbst Aus- und Weiterbildungsprogramme durchführen.

4. Der Verein nimmt sich insbesondere folgender Aufgaben an
a. Vernetzung und Unterstützung der Mitglieder bei Aufbau und Pflege von Geschäfts- und Kundenbeziehungen durch den Aufbau eines Branchennetzwerks
b. Förderung der Kooperation zwischen Wirtschaft, Verwaltung, Politik, Bildung und Forschung
c. Förderung von Ausbildungs- und Weiterbildungseinrichtungen sowie innovativer Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme
d. Förderung und Vertretung der Interessen junger Unternehmen und Gründer
e. Förderung seiner Mitgliedsunternehmen durch Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen.
f. Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen und Kongress, Informations- und Kontaktveranstaltungen

5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf kein Dritter durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins, des Vorstandes und des Beirats erhalten keine Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen durch die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung entstehen.
Der Vereinsvorstand kann jedoch durch einstimmigen Beschluss aller Vorstandsmitglieder beschließen, dass zwischen dem Verein und einem Mitglied des Vereinsvorstandes bzw. dem Unternehmen eines Vorstandsmitglieds, das er repräsentiert oder vertritt (begünstigtes Vorstandsmitglied), für einzelne Projekte, wie z.B. die Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder Projekten, die im Zusammenhang mit dem Vereinszweck stehen, ein Dienstleistungsvertrag abgeschlossen wird.
Die Vergütung hierfür darf den marktüblichen Rahmen nicht übersteigen.
Für die Vertragsaufhebung, für Vertragsänderungen, den Verzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die mit dem Dienstleistungsvertrag im Zusammenhang stehen, oder den Verzicht auf die Geltendmachung von Erfüllungsansprüchen aus dem Dienstleistungsvertrag bedarf es des einstimmigen Beschlusses aller Vorstandsmitglieder. Das begünstigte Vorstandsmitglied ist insofern von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

6. Die Kommunikation innerhalb des Vereins, zwischen den Organen und mit den Mitgliedern erfolgt in der Regel durch elektronische Kommunikation an die zuletzt bekannte Adresse des Empfängers. Abstimmungen können ebenfalls elektronisch erfolgen. Geschäftsverkehr im Zusammenhang mit Begründung, Veränderung oder Beendigung der Mitgliedschaft sowie der Rechnungsstellung erfolgt schriftlich per Brief oder Fax an die zuletzt bekannte Adresse des Empfängers.

§ 3 Mitglieder

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern (nachfolgend gemeinsam auch „Mitglieder“ genannt).

2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die seine Ziele bejahen. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können nur natürliche Personen sein.

3. Der Verein ist in der Entscheidung über die Aufnahme seiner Mitglieder frei. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitglieder. Ein schriftlicher Antrag ist einzureichen. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung an jene Mitglieder verliehen, die sich um die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der fördernden Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt, bei juristischen Personen zusätzlich durch Auflösung. Der Austritt ist bis zum 30. September des Jahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und wird zum Jahresende wirksam. Vor dem Austritt fällige Ansprüche des Vereins auf Zahlung von Beiträgen bleiben vom Austritt unberührt. Bei Austritt im Laufe eines Geschäftsjahres besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des anteiligen Jahresbeitrages.

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des letzten Mitgliedsbeitrages oder Umlagen im Rückstand ist oder sich in grober Weise vereinsschädigend verhalten hat. Der Ausschluss darf bei Zahlungsrückstand erst beschlossen werden, wenn nach Zugang der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in der weiteren schriftlichen Mahnung der Ausschluss angedroht wurde. Der Ausschluss wird sofort wirksam. Der Beschluss des Vorstands über den Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Vorstand die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Bestätigt diese den Ausschluss nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, so lebt die Mitgliedschaft wieder auf.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Umlagen

1. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Stundung gewähren oder im Einzelfall auf die Erhebung von Beiträgen und Umlagen verzichten. Der Jahresbeitrag ist mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig, d.h. zum 1.1. und muss bis zum 31.1. eines jeden Jahres entrichtet sein.

2. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins (vgl. § 11 der Satzung).

§ 6 Rechte der fördernden Mitglieder

1. Die fördernden Mitglieder sind berechtigt, an der jährlich stattfindenden, ordentlichen Mitgliederversammlung teilzunehmen, sie haben jedoch kein Stimmrecht.

2. Darüber hinaus haben die fördernden Mitglieder Mitgliedschaftsrechte, die sich aus ihrem Status im Detail ergeben.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Beirat.

§ 8 Vorstand / Geschäftsführer

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus bis zu sechs Vorstandsmitgliedern: dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern als Schriftführer und Schatzmeister und einem Beisitzer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in offener Wahl auf zwei Jahre bestellt; er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, stellt den Haushaltsplan des Vereins auf und beschließt die Verwendung der Mittel. Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier sonstiger Vorstandsmitglieder zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist Zustimmung von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Neben dem Vorstand kann ein erweiterter Vorstand mit maximal sechs Personen vom Vorstand berufen und abberufen werden. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands haben im Vorstand kein Stimmrecht.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

3. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind.

4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens einer Woche soll eingehalten werden.

5. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen.

6. Zu Vorstandsmitgliedern können grundsätzlich alle Mitglieder (fördernde Mitglieder, Ehrenmitglieder und Vertreter von juristischen Personen) des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

7. Scheidet ein ordentliches Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen ordentlichen Mitglieds einen Nachfolger wählen oder dessen Geschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers weiterführen.

8. Der Vorstand kann zur Führung des Vereins einen Geschäftsführer einsetzen.

9. Die Überprüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich für das vorangegangene Geschäftsjahr durch zwei vom Vorstand bestimmte Mitglieder.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angaben von Gründen schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden beantragt wird.

3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann jedoch bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart oder dem Schriftführer geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

5. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Eine Vertretung abwesender Mitglieder kann durch ein anderes Vereinsmitglied mit schriftlicher Vollmacht erfolgen. Juristische Personen oder Handelsgesellschaften können auch dadurch vertreten werden, dass für sie vertretungsberechtigte Mitarbeiter an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Stimmen werden offen abgegeben. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
b. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
d. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
e. Verleihung und Verlust der Ehrenmitgliedschaft,
f. Entscheidung über Widersprüche von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein.

7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenanzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

§ 10 Beirat

1. Der Verein kann einen Beirat bilden. Über die Einsetzung entscheidet der Vorstand. Dem Beirat können auch Nichtmitglieder angehören, nicht jedoch Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung. Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand des Vereins zu unterstützen und zu beraten. Es kann vom Vorstand Auskunft und Einsicht in die Geschäftsführungsunterlagen verlangen. Damit kann es auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben auch besondere Sachverständige beauftragen. Die Befugnisse der Mitgliederversammlung werden davon nicht berührt.

3. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand für eine Amtszeit von mindestens einem Jahr gewählt.

4. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorstand vertretungsberechtigter Liquidator. Dieses gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Düsseldorf, den 12. November 2009