07.11.2024
Ab 2025 kommt die elektronische Patientenakte (ePa) automatisch für alle gesetzlich versicherten Patienten. Die Behandlungsdaten sollen gebündelt an einem Ort abgelegt werden, um eine lückenlose Einsicht zu ermöglichen. Wer das nicht will, kann dem widersprechen (Opt-out) – entweder der kompletten ePa oder nur bestimmten Teilen.
Der Widerruf ist auch noch nach Anlegen der elektronischen Patientenakte möglich.
Patienten entscheiden über Speicherung
Gespeichert werden in der Akte beispielsweise Befunde, Arztbriefe sowie Abrechnungsdaten und Rezepte. Ratsam ist es, sich im Vorhinein zu überlegen, ob man der ePa zustimmen oder der Speicherung bestimmter Daten widersprechen möchte. Beispielsweise können einzelne Dokumente verborgen werden, sodass nur der Patient darauf Zugriff hat. Zudem kann der Patient auch entscheiden, ob bestimmte Ärzte und Institutionen die Dokumente einsehen können oder nicht.
Die elektronische Patientenakte kann Behandlungen vereinfachen, wenn der zuständige Arzt auf einen Blick bisherige Maßnahmen und Diagnosen vorliegen hat. So können beispielsweise Doppeluntersuchungen vermieden oder Medikamentenunverträglichkeiten leichter ausgeschlossen werden. Zudem können aber auch Daten anonymisiert an das Forschungsdatenzentrum weitergegeben werden.
Kritik von Datenschützern
Dennoch ruft die Akte auch Datenschützer auf den Plan. Bundesdatenschutzbeauftragter Ulrich Kelber weist beispielsweise darauf hin, dass die Krankenkassen mit der ePa nun auch Zugriff auf Gesundheitsdaten des Patienten hätten und dementsprechend Schlussfolgerungen über Gesundheitsrisiken ziehen könnten. Auch kritisiert er das Login-Verfahren für die ePa als zu unsicher.
Unterschiedliche Widerspruchsverfahren
Wie genau der ePa zu widersprechen ist, hängt von der jeweiligen Krankenkasse ab, über die der Widerspruch abgewickelt wird. In der Regel werden die Mitglieder per Brief informiert und können den Widerspruch teilweise digital einreichen oder auf dem Postweg und per Fax. Weitere Möglichkeiten, um Teilwidersprüche einzureichen, sind die ePa-App und die Ombudsstelle der jeweiligen Krankenkasse.
Eine Ausnahme bei der ePa bilden private Krankenkassen, die nicht verpflichtet sind, die Akte anzubieten. Die Entscheidung darüber liegt bei den Krankenkassen selbst. (tl)